Geschäftsbedingungen

GT Holland-GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Angebote von und Verträge mit dem Auftragnehmer

§ 3 Bestimmungen bezüglich Werkverträge

§ 4 Preise

§ 5 Lieferung

§ 6 Eigentumsvorbehalt

§ 7 Gefahrübergang

§ 8 Montage

§ 9 Zahlungen

§ 10 Übergabe/Lieferung und Mängelrüge

§ 11 Mehr- und Minderlieferung

§ 12 Haftung

§ 13 Gewährleistung

§ 14 Höhere Gewalt

§ 15 Kosten

§ 16 Rücktritt vom Vertrag

§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

1.1 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen gelten die nachfolgenden

Bedingungen für alle Angebote und Verträge zwischen GT Holland (nachstehend als

„Auftragnehmer“ bezeichnet) einerseits und Dritten (nachstehend als „Auftraggeber“ bezeichnet)

andererseits, bezüglich der Lieferung von beweglichen Sachen und/oder der Leistung von

Diensten (darunter wird auch begriffen: Aufträge und Werklieferung). Diese Bedingungen

werden auch, nachdem sie zum Bestandteil irgendwelchen Vertrags zwischen dem Auftraggeber

und dem Auftragnehmer geworden sind, einen Bestandteil von nachher zwischen dem

Auftraggeber und jenem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen ausmachen, sogar wenn beim

Zustandekommen dieser nachher geschlossenen Verträge nicht auf die Anwendbarkeit dieser

Bedingungen verwiesen worden ist, außer wenn die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas

anderes vereinbart haben.

 

1.2 Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen gelten lediglich, wenn sie mittels

schriftlichen Vertrages, unterzeichnet von dafür ausweislich des Handelsregisters zuständigen

Vertretern der Parteien vereinbart worden sind. Falls neben der Anwendbarkeit dieser

Bedingungen, auch die Anwendbarkeit der Uniforme Administratieve Voorwaarden (UAV) [der

einheitlichen Verwaltungsbedingungen] vereinbart worden ist, so werden, bei

Widersprüchlichkeit zwischen den verschiedenen Bedingungen, die GT Holland geschaeftbedingungen prävalieren

 

 

§ 2 Angebote von und Verträge mit dem Auftragnehmer

 

2.1 Alle Angebote einschließlich jener, welche in vom Auftragnehmer herausgegebenen Prospekte

und Preislisten enthalten sind, sind vollkommen unverbindlich. Sie werden für den

Auftragnehmer erst verbindlich zum Zeitpunkt, da der Vertrag/die Bestellung schriftlich von

einem ausweislich des Handelsregisters dazu befugten Vertreter des Auftragnehmers schriftlich

bestätigt worden ist.

 

2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße und/oder andere Farben, die einen Bestandteil

eines Angebots des Auftragnehmers darstellen sind für ihn vollkommen unverbindlich, es sei

denn, deren Richtigkeit ist schriftlich vom Auftragnehmer zugesichert worden.

 

2.3 Jedes Angebot beruht, soweit vorhanden, auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten

Zeichnungen und Angaben.

 

2.4 Die im Angebot erwähnten Preise beziehen sich ausschließlich auf die ausdrücklich im Angebot

aufgeführten Tätigkeiten und/oder Lieferungen.

 

2.5 Mündliche Verträge binden den Auftragnehmer erst zum Zeitpunkt von deren schriftlicher

Bestätigung durch einen dafür ausweislich des Handelsregisters zuständigen Vertreter, jedoch

lediglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass sich aus den vom Auftragnehmer

einzuholenden Auskünften ausreichende Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ergibt. Der

Auftragnehmer ist dennoch berechtigt, den Auftraggeber zu bitten, ausreichende Sicherheit zu

stellen und der Auftragnehmer ist zugleich berechtigt, die Ausführung des Vertrages

auszusetzen, bis dieser Bitte entsprochen worden ist.

 

2.6 Falls ein Auftrag von zu erhaltenden Finanzierungen und/oder Genehmigungen abhängig

gemacht wird und diese Finanzierungen und/oder Genehmigungen billigerweise nicht innerhalb

einer näher vom Auftragnehmer zu bestimmenden Frist erworben werden könnten, ist der

Auftragnehmer zur Erstattung von Gewinnausfall berechtigt, wenn sich herausstellen wird, dass

der Auftraggeber innerhalb von 18 Monaten nach der für die Erwerbung der Finanzierung

gesetzten Frist der Auftrag oder ein substantieller Teil davon einem Dritten erteilt. Der genannte

Gewinnausfall wird erachtet, mindestens 10 % des Vertragswerts des Vertrages zu betragen,

dessen Zustandekommen auf diese Weise abhängig gemacht worden war, unbeschadet des

Rechts des Auftragnehmers, den wirklichen Gewinnausfall zu fordern.

 

2.7 Der Auftraggeber ist auch dann an einen Auftrag gebunden, wenn der Auftrag dem

Auftragnehmer von einer vom Auftraggeber hinzugezogenen Hilfsperson, wie einer

Beratungsfirma oder einem Architekten, erteilt worden ist.

 

2.8 Alle in einem Angebot oder Vertrag genannten Fristen, gelten als angestrebte Zeitpunkte, wenn

schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist.

 

2.9 Alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte bezüglich dem Auftraggeber vom

Auftragnehmer zur Verfügung gestellter Unterlagen (wie, – aber nicht darauf beschränkt -:

Entwürfe, Erläuterungen, technische Beschreibungen, Statikberechnungen und

Konstruktionszeichnungen) und Muster bleiben weiterhin beim Auftragnehmer in Verwahrung.

Diese Unterlagen dürfen vom Auftraggeber, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des

Auftragnehmers nicht Dritten zwecks Einsichtnahme überlassen werden.

2.10 Wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, bleibt der Auftragnehmer der

Berechtigte an allen geistigen und gewerblichen Eigentumsrechten, die beim Auftragnehmer im

Rahmen der Ausführung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages entstehen. Der

Auftraggeber erlangt nach der Lieferung durch den Auftragnehmer lediglich das nichtexklusive

Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung dieses

Vertrage gefertigten Unterlagen und Modellen/Mustern im Rahmen der üblichen Betreibung von

dessen Unternehmen.

 

 

§ 3) Bestimmungen in bezug auf Werkverträge

 

 

3.1 Für den Fall, dass ein Werkvertrag unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung

abgeschlossen wird, dass der Auftraggeber die erforderliche Finanzierung und/oder die

erforderlichen Genehmigungen erhält, gelten folgende Bedingungen:

Falls der Auftraggeber nachweist, dass er die erforderliche Finanzierung und/oder die

erforderlichen Genehmigungen nicht innerhalb von 18 Monaten nach Unterzeichnung des

Vertrags erhalten kann, werden die Parteien alles tun, was billigerweise von ihnen erwartet

werden kann, damit der Vertrag im Rahmen der verfügbaren Finanzen und/oder der

Einschränkungen der zu erteilenden Genehmigung durchgeführt wird.

 

3.2 Der Vertrag enthält Bestimmungen bezüglich:

1. des Bauobjekts;

2. der Baustelle;

3. des Lieferorts und der Lieferweise der Bauwerkstoffe;

4. der Frage, auf wessen Kosten und Gefahr der Transport stattfinden wird;

5. der Frist, in der der Bau stattfinden wird;

6. der Bauvertragssumme zzgl. MwSt. und der Zahlungsweise.

 

3.3 Bei der Vertragsdurchführung sind jene Abweichungen zulässig, die der Auftragnehmer

billigerweise für erforderlich, nützlich oder erwünscht hält, soweit sie die Funktionalität des zu

bauenden Objektes nicht wesentlich beeinflussen

.

3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Bauarbeiten zu den vereinbarten

Zeitpunkten durchgeführt werden können. Er verpflichtet sich weiterhin, dafür zu sorgen, dass

die vom Auftragnehmer anzutransportierenden Werkstoffe in einer solchen Weise und an

solchen Orten gelagert werden können, dass diese Werkstoffe billigerweise nicht beschädigt

oder entwendet werden können.

 

3.5 Der Auftraggeber haftet für die Tauglichkeit der von ihm vorgeschriebenen Konstruktionen und

Arbeitsweisen, einschließlich des Einflusses der Bodenbedingungen, sowie für die von ihm oder

in seinem Namen erteilten Anweisungen und zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und Baustoffe.

 

3.6 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen werden ausschließlich Werkstoffe in

handelsüblicher Qualität verarbeitet. Alle nach Abschluss der Bauarbeiten übriggebliebenen

Werkstoffe oder Restbestände sind Eigentum des Auftragnehmers und dürfen von ihm von der

Baustelle entfernt werden, es sei denn, der Auftragnehmer hat Werkstoffe Dritter verwendet.

 

 

 

 

 

§ 4 Preise

 

Alle Preise beruhen auf der Preisgrundlage zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags und sind

vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen „ab Werk“ zuzüglich MwSt., Kosten für

Transport und Lieferung, Verpackung, Versicherung, Abgaben und Steuern. Der Auftragnehmer ist

berechtigt, die Preise nach Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Zustandekommen des Vertrags ohne

vorherige Mitteilung zu ändern bzw. anzupassen, falls sich kostenbestimmende Faktoren ändern oder

geändert haben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber schnellstmöglich in spezifizierter Form über

diese Preiserhöhung informieren. Die Zahlung eines eventuellen Mehrpreises aufgrund dieses

Paragraphen erfolgt gemäß den Bestimmungen von § 9 dieser Geschäftsbedingungen. Falls die zuvor

genannte Preiserhöhung insgesamt 20 % des vereinbarten Preises zuzüglich MwSt. übersteigt, hat der

Auftraggeber das Recht, den Vertrag (zwischenzeitlich) aufzukündigen, vorausgesetzt, dass er den

Verkäufer unverzüglich nach Kenntnisnahme der Preiserhöhung schriftlich darüber informiert. Der

Auftraggeber hat im Falle der Aufkündigung keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

§ 5 Lieferung

 

5.1 Schriftlich vereinbarte Lieferfristen beginnen ab dem Tag der schriftlichen Vertragsbestätigung

seitens des Auftraggebers, jedoch keinesfalls, bevor der Auftraggeber die für die

Auftragsdurchführung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Gegenstände vom Auftraggeber

erhalten hat und in der Lage war, diese einzusehen.

 

5.2 Die Übergabefrist/Das Abgabedatum ist festgestellt worden in der Erwartung, dass die

vorhersehbaren Umstände zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages während der

Durchführung der Arbeiten gleich bleiben und die erforderlichen Werkstoffe Dritter rechtzeitig

beim Auftragnehmer abgeliefert werden.

 

5.3 Verzögerungen infolge geänderter Umstände und/oder durch nicht-rechtzeitige Lieferung der

Werkstoffe durch Dritte, bedeutet, dass die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung

verlängert werden.

 

5.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Übergabefrist weitestgehend einzuhalten. Er ist jedoch,

wenn nicht schriftlich vereinbart worden ist, dass eine Lieferfrist eine Ausschlussfrist ist und

unbeschadet der Bestimmungen des Par. 12, für die Folgen einer Fristüberschreitung nicht

haftbar. Der Auftraggeber kann aufgrund einer derartigen Überschreitung der Lieferfrist keinen

Anspruch auf Schadensersatz oder auf eine wie auch immer bezeichnete Strafe erheben und hat

nicht das Recht, die Annahme der Sachen und/oder des Objekts zu verweigern oder vollständig

oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, dem

Auftragnehmer nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich eine Nachfrist von 30 Werktagen zu

setzen. Bei Überschreitung dieser Nachfrist ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag

berechtigt. Im Falle einer Verlängerung der Lieferfrist aufgrund einer der Bestimmungen dieser

Geschäftsbedingungen gilt die Lieferfrist erst nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist als

verstrichen.

 

5.5 Falls der Auftraggeber dem Auftragnehmer irgendeine Zahlung schuldet, hat der Auftragnehmer

jederzeit das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen. Soweit eine Lieferfrist

vereinbart worden ist, wird diese ab dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs wirksam.

5.6 Im Falle eines Kaufvertrags steht es dem Auftragnehmer – falls ein Teil der Bestellung

bereitsteht – nach seinem Ermessen frei, diesen Teil zu liefern oder mit der Lieferung zu warten,

bis die gesamte Bestellung bereitsteht. Falls nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die

Lieferung aus dem Vorrat erfolgen wird, hat der Verkäufer das Recht zur Lieferung aus dem

Vorrat von Dritten.

 

5.7 Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“.

 

5.8 Unbeschadet der Bestimmungen in § 14 bezüglich höherer Gewalt gilt, im Falle eines

Werkvertrages, dass die Lieferfrist um die Zahl jener Werktage verlängert wird, während

welcher Tage das Installations-/Baupersonal des Auftragnehmers infolge ungünstiger

Witterungsverhältnisse (u.a. Regen, Hagel, Windböen, Frost, Schnee, Glatteis, Nebel oder

Sturm) oder Bodenverhältnisse auf dem Baugelände, die ein Arbeiten in dem Zeitraum zwischen

dem Vertragsschluss und dem Lieferdatum unmöglich machten, nicht installieren/arbeiten

konnte, was sich störend auf den Bauplan des Auftragnehmers ausgewirkt hat.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer aller dem Auftraggeber gelieferten Sachen, bis alle

Forderungen die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber hat, beglichen sein werden.

 

6.2 Solange das Eigentum nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, darf dieser die Sachen

vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen, nicht verpfänden oder Dritten

irgendeinen Anspruch daran gewähren.

 

6.3 Der Auftraggeber ist gehalten, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit der

erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Auftragnehmers abzusondern und zu

lagern.

 

6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sachen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen

Feuer-, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und dem

Auftragnehmer auf dessen erste Aufforderung Einsicht in diese Versicherungspolicen zu

gewähren. Alle Ansprüche des Auftraggebers gegenüber den Versicherungsgesellschaften im

Zusammenhang mit den genannten Versicherungen werden dem Auftragnehmer auf dessen erste

Aufforderung in der in § 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches beschriebenen

Form zwecks größerer Sicherheit der Begleichung seiner Forderungen gegenüber dem

Auftraggeber verpfändet.

 

6.5 Falls der Auftraggeber in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer

Verfehlungen begeht oder der Auftragnehmer berechtigten Anlass zu der Befürchtung hat, dass

der Auftraggeber diese Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist der Auftragnehmer zur

Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen berechtigt.

 

6.6 Nach der Rücknahme der Sachen erhält der Auftraggeber eine Gutschrift über den Marktwert bis

zu einem Höchstbetrag in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises abzüglich der dem

Auftragnehmer durch die Rückholung entstandenen Kosten.

 

6.7 Es ist dem Auftraggeber gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen Dritten im

Rahmen seiner üblichen Betriebsausübung zu verkaufen und zu übertragen. Bei Kreditverkäufen

ist der Auftraggeber verpflichtet, sich bei seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Paragraphen auszubedingen.

6.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Forderungen, die er gegenüber seinen Abnehmern erhält,

nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abzutreten oder zu

verpfänden. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, dem Auftragnehmer die obengenannten

Forderungen auf dessen Ersuchen in der in § 3:239 des niederländischen Bürgerlichen

Gesetzbuches beschriebenen Form zwecks größerer Sicherheit seiner wie auch immer

begründeten Forderungen gegenüber dem Auftraggeber zu verpfänden.

 

§ 7 Gefahrübergang

 

7.1 Bei Eintreffen der von dem oder im Namen des Auftragnehmers (ab)gelieferten

Sachen/Werkstoffe am Bestimmungsort muss sich der Auftraggeber von dem Zustand, in dem

sich die Sachen befinden, überzeugen. Falls sich dann herausstellt, dass die Sachen und/oder

Werkstoffe beschädigt sind, muss er alle Maßnahmen zur Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten treffen, sofern diese Dritten dafür billigerweise

vom Auftraggeber haftbar gemacht werden können.

 

7.2 Im Falle eines Kaufvertrags geht die Gefahr bezüglich der vom Verkäufer zu liefernden Sachen

ab dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Sachen „ab Werk“ zwecks Transports

angeboten werden. Falls der Auftragnehmer für den Auftraggeber bezüglich der vom

Auftragnehmer zu liefernden Sachen einen Frachtführervertrag geschlossen hat, wird er erachtet,

solches in der Eigenschaft eines Spediteurs im Sinne des Paragraphen 8:60 BW gemacht zu

haben. Wenn der Auftragnehmer selbst den Transport vorgenommen hat, geht die Lieferung der

vom Auftragnehmer zu liefernden Sachen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Sachen abgeliefert worden sind, auf die Gefahr des Auftraggebers.

 

7.3 Im Falle eines Werkvertrags gehen die Werkstoffe auf Gefahr des Auftraggebers,

sobald sie auf dem oder in der Nähe des zu bebauenden Grundstücks am vorgegebenen

Entladeort eingetroffen sind.

 

7.4 Der Auftraggeber ist für jeglichen Schaden (z.B. Beschädigung, Diebstahl oder Verdunklung),

der nach dem Antransport der Werkstoffe an den Werkstoffen entsteht, haftbar.

Der Auftraggeber muss sich gegen obengenannte Gefahren ausreichend versichern.

 

7.5 Während des Baus/der Montage trägt der Auftraggeber die Gefahr für das Gebaute/Montierte.

Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen wird der Auftraggeber unmittelbar

bei Beginn des Baus/der Montage die üblichen Versicherungen gegen Schäden am

Gebauten/Montierten abschließen, und wird auf erstes Ersuchen des Auftragnehmers, Einsicht in

die Policenbedingungen gewähren.

 

§ 8 Montage

 

8.1 Alle für die Aufstellung der zu montierenden Sachen und/oder das ordnungsgemäße

Funktionieren und/oder die Tauglichkeit der Sachen in montiertem Zustand erforderlichen

Vorrichtungen und/oder Einrichtungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und

fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, falls die

Verwirklichung der entsprechenden Vorrichtungen und/oder Einrichtung vom Auftragnehmer

oder auf dessen Veranlassung gemäß den vom Auftragnehmer oder auf dessen Veranlassung zur

Verfügung gestellten Angaben und/oder angefertigten Zeichnungen vorgenommen wird.

 

8.2 Mit Ausnahme dieser zuletzt genannten Einschränkung ist der Auftraggeber gegenüber dem

Auftragnehmer in vollem Umfang für die ordnungsgemäße und fristgerechte Verwirklichung

und/oder Tauglichkeit der obengenannten Vorrichtungen und/oder Einrichtungen verantwortlich.

 

8.3 Der Auftraggeber gewährleistet auf eigene Rechnung und Gefahr, dass:

1. das Personal des Auftragnehmers bei Ankunft am Bestimmungsort seine Arbeit

unverzüglich aufnehmen kann und außerdem die Gelegenheit hat, jederzeit seine

Arbeiten und Tätigkeiten durchzuführen;

 

2. die Zufahrtswege zum Aufstellungsort für den Transport geeignet sind;

3. die genannte Baustelle für die Lagerung und Montage geeignet ist;

4. die erforderlichen verschließbaren Lagerräume für Werkstoffe, Werkzeuge und andere

Gegenstände vorhanden sind;

5. die erforderlichen Hilfs- und Betriebsmittel, Gas, Wasser und Elektrizität rechtzeitig und

kostenlos an der richtigen Stelle zur Verfügung stehen;

6. alle erforderlichen Sicherheits- und anderweitigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen und

aufrechterhalten werden.

 

8.4 Bei Zeitverlust infolge von Verzögerungen aufgrund der Nichterfüllung der Bestimmungen

dieses Paragraphen ist eine unter Berücksichtigung aller Umstände billige Verlängerung der

Lieferfrist zulässig.

 

§ 9 Zahlungen

 

9.1 Alle Zahlungen haben vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen und

unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 6 innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum

ohne jedwede Aufrechnung in der Geschäftsstelle des Auftragnehmers oder auf eine von ihm

mitzuteilenden Bankkontonummer zu erfolgen.

 

9.2 Mängelrügen im Zusammenhang mit erfolgten Lieferungen gewähren dem Auftraggeber niemals

das Recht, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen und ebenso wenig einen Anspruch auf

Verrechnung

 

9.3 Falls die Zahlungen nicht zu den vereinbarten Zeitpunkten stattgefunden haben, hat der

Auftraggeber unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung auf jeden Fall in Sachen des

offenstehenden Betrages, ab dem Fälligkeitsdatum, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem

Wechseldiskontsatz zuzüglich eventueller Zuschläge mit einem Mindestzinssatz auf der

Grundlage von jährlich 12 % zu zahlen, der für den Gesamtbetrag der offenstehenden

Rechnungen berechnet wird. Diese Entschädigung ist ohne Inverzugsetzung und unbeschadet des

dem Auftragnehmer von Gesetzes wegen oder aufgrund dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen zustehenden Rechts, anderweitige Forderungen zu erheben, fällig.

 

9.4 Die Bezahlung einer in § 4 dieser Geschäftsbedingungen genannten Preiserhöhung bzw. die

Bezahlung oder Verrechnung von Mehr- oder Minderlieferungen erfolgt gemäß den

Bestimmungen dieses Paragraphen.

 

9.5 Falls eine Lieferung, ein Bau und/oder eine Montage auf Ersuchen des Auftraggebers und mit

Zustimmung des Auftragnehmers von der ursprünglichen Bestellung und/oder dem

ursprünglichen Auftrag abweicht, wird dem Auftraggeber die Abweichung entsprechend dem

zum Zeitpunkt der Lieferung, des Baus und/oder der Montage geltenden Preis in Rechnung

gestellt.

 

9.6 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen der Parteien wird im Falle eines

Werkvertrags im Zusammenhang mit dem Bau einer Baulichkeit die Bauvertragssumme zu den

folgenden Zeitpunkten in Rechnung gestellt:

– 15 % bei Anfang der Fundamentsarbeiten;

– 20 % bei Lieferung der Stahlkonstruktion;

– 20 % bei Montage der Stahlkonstruktion auf halbem Wege;

– 20 % bei Lieferung der Verglasung;

– 15 % bei Verglasung Glasdeck auf halbem Wege;

– 5 % bei Glasdichte und bei Anfang Montage Mechanik;

– 3 % bei der ersten Abnahme;

– 2 % bei der zweiten Abnahme.

 

 

Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen der Parteien erfolgt die Fakturierung

im Falle eines Werkvertrags im Zusammenhang mit Anlagen zu den folgenden Zeitpunkten:

– 35 % nachdem die Werkstoffe oder ein bedeutender Teil der Werkstoffe antransportiert

wurde;

– 35 % bei Beginn der Montage- bzw. Installationsarbeiten;

– 20 % bei Beendung der Montage, jedoch vor Inbetriebnahme;

– 5 % bei der ersten Abnahme oder bei früherer Inbetriebnahme des Objekts, bei

Inbetriebnahme;

– 5 % bei erneuter Abnahme oder bei früherer Inbetriebnahme des Objekts, bei

Inbetriebnahme;

Die Begleichung von Rechnungen hat innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

 

§ 10 Übergabe/Lieferung und Mängelrüge

 

10.1 Alle Ansprüche gegenüber dem Verkäufer aufgrund unvollständiger oder nicht sachgemäßer

Lieferung werden unwirksam, falls die entsprechende Beanstandung nicht innerhalb von sieben

Tagen nach Erhalt der Sachen schriftlich beim Verkäufer eingereicht wird.

 

10.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 werden alle Ansprüche aufgrund äußerlich

sichtbarer Mängel unwirksam, falls der Auftraggeber den vermeintlichen Mangel nicht

unverzüglich bei Erhalt der Sachen auf dem Frachtbrief oder der Quittung vermerkt.

 

10.3 Hinsichtlich der Maße und Gewichte und/oder Qualität und Tauglichkeit aller Werkstoffe behält

sich der Verkäufer jederzeit die bei den Herstellern dieser Werkstoffe üblichen Abweichungen

vor.

 

10.4 Im Falle eines Werkvertrags findet innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendung der Arbeiten

die Abnahme der Arbeiten, d.h. eine Inspektion der durchgeführten Arbeiten, statt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, prompt an der Abnahme mitzuwirken.

 

10.5 Die Übergabe gilt als erfolgt, falls die Anlage bzw. das Objekt komplett und betriebsbereit

angebracht wurde und sich nach einem Probelauf während der Abnahme gezeigt hat, dass die

Anlage die vertraglich gestellten Anforderungen erfüllt und dass sie vom Auftraggeber während

der Abnahme und des Probelaufs gebilligt wurde.

 

10.6 Während der Abnahme kann auf Ersuchen des Auftraggebers eine Liste der eventuell

festgestellten Mängel erstellt werden. Geringfügige Mängel die ein normales Funktionieren des

Übergebenen nicht verhindern oder in wesentlichem Maße behindern, können kein Anlass zur

Verweigerung der Abnahme seitens des Auftraggebers sein.

 

10.7 Der Auftragnehmer ist gehalten, diese Mängel schnellstmöglich zu beheben, nachdem ihn der

Auftraggeber schriftlich dazu aufgefordert hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem

Auftragnehmer die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.

 

10.8 Darüber hinaus kann bei der Abnahme eine endgültige Übersicht über Mehr- und

Minderlieferungen erstellt werden.

 

10.9 Falls der Auftraggeber bei der Abnahme Mängel an der Arbeit feststellt, bei denen es sich nicht

um die in Absatz 6, zweiter Satz gemeinten geringfügigen Mängel handelt, ist der Auftraggeber

verpflichtet, den Auftragnehmer innerhalb von fünf Tagen nach der Abnahme schriftlich darüber

zu informieren. Unterlässt er dies, so gilt die Anlage bzw. Arbeit als abgenommen.

 

10.10 Dem Auftragnehmer muss die Gelegenheit geboten werden, die festgestellten Mängel innerhalb

einer in gegenseitigem Einverständnis festzulegenden angemessenen Frist zu beheben. Nach

Behebung der vom Auftraggeber festgestellten Mängel findet eine erneute Abnahme statt.

 

10.11 Bei der erneuten Abnahme festgestellte anderweitige Mängel, die nicht im Rahmen der ersten

Abnahme festgestellt wurden, stellen keinen Grund für erneute Abnahmeverweigerung dar.

 

10.12 Die Arbeit gilt unmittelbar nach erneuter Abnahme seitens des Auftragnehmers und Billigung

dieser Abnahme seitens des Auftraggebers und/oder Inbetriebnahme seitens des Auftraggebers

als abgenommen.

 

§ 11 Mehr- und Minderlieferungen

 

11.1 Falls nach Vertragsschluss nach Rücksprache mit dem Auftraggeber die Oberfläche der zu

errichtenden Baulichkeit größer oder kleiner wird als ursprünglich geplant, oder die Anlage oder

Montage der Lieferung einen größeren oder kleineren Umfang hat, ist der Auftragnehmer befugt,

dem Auftraggeber die dadurch tatsächlich entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen, oder

die dadurch tatsächlich eingesparten Kosten vom fälligen Betrag abzuziehen, so dass der

Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, zu bzw. von dem ursprünglichen Kaufpreis/der

ursprünglichen Bauvertragssumme einen Betrag im Verhältnis zur Vergrößerung bzw.

Verkleinerung des ursprünglichen Objekts hinzuzählen bzw. abzuziehen.

 

11.2 Alle Änderungen der Arbeiten, die entweder im Sonderauftrag des Auftraggebers oder eines vom

Auftraggeber hinzugezogenen Beratungsbüros und/oder eines vom Auftraggeber zu diesem

Zweck Bevollmächtigten und/oder aufgrund behördlicherseits vorgeschriebener Änderungen an

den Arbeiten durchgeführt werden, oder die sich zur Vermeidung unvorhergesehener

Schwierigkeiten oder zur Beseitigung von entstandenen Problemen als erforderlich

herausgestellt haben, wie u.a. die Verstärkung des Fundaments der Baulichkeiten, gelten, falls

dadurch Mehrkosten verursacht werden, als Mehrlieferung, und falls dadurch geringere Kosten

entstehen, als Minderlieferung im Sinne dieses Paragraphen.

 

§ 12 Haftung

 

12.1 Falls der Auftragnehmer anrechenbar Verfehlungen in der Erfüllung der ihm obliegenden

Verpflichtung begangen hat oder gegenüber dem Auftraggeber widerrechtlich gehandelt hat, ist

der Auftragnehmer, vorbehaltlich seiner Verpflichtungen aus Paragraph 13 (Gewährleistung),

gegenüber dem Auftraggeber für die diesem im Zusammenhang damit entstandenen Schäden

lediglich haftbar, falls der Auftraggeber nachweist, dass dieser Schaden auf Vorsatz oder

grobnachlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder von dessen führenden Angestellten

zurückzuführen ist.

 

12.2 Falls Haftung des Auftragnehmers nach Paragraph 12, Absatz 1 anzunehmen ist, beschränkt sich

die Haftung des Auftragnehmers auf den Betrag der Kauf- oder Bauvertragssumme oder den

Rechnungsbetrag in Sachen gelieferter Dienste, mit der Maßgabe jedoch, dass Haftung des

Auftragnehmers für indirekten Schaden, wie, – aber ausdrücklich nicht darauf beschränkt -:

Gewinnausfall und Umsatzverlust, ausgeschlossen ist.

 

12.3 Der Auftragnehmer ist weiter niemals haftbar für Schaden, der eine Folge der Qualität der vom

Auftraggeber verwendeten oder verarbeiteten Werkstoffe oder der Verwendung der vom

Auftraggeber an den Auftragnehmer verschafften Werkstoffe und Werkzeuge ist.

 

12.4 Trotz des Vorstehenden wird die gesamte Haftung des Auftragnehmers auf jeden Fall niemals

den Betrag von € 1.000.000,= (in Worten: einer Million Euro) je Schadensereignis übersteigen,

wobei eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen als ein Ereignis gilt.

Verpflichtungen eingeschalteten (Hilfs-)Personen vor allen Ansprüchen Dritter aufgrund der

diesen Dritten entstandenen Schäden, hervorgehend aus oder zusammenhängend mit der

Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, der Verwendung der vom Auftragnehmer

gelieferten Sachen, der realisierten Arbeiten und geleisteten Dienste durch den Auftraggeber,

es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobnachlässiges Verhalten seitens des Auftragnehmers

und/oder der von diesem bei der Ausführung des Vertrages eingeschalteten (Hilfs-)Personen

vor.

 

 

§ 13 Gewährleistung

 

Lieferung von Sachen

 

13.1 Unter Berücksichtigung der anschließend folgenden Beschränkungen gewährleistet der

Auftragnehmer die Tauglichkeit der von ihm gelieferten Sachen.

 

13.2 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen, gilt für die vom Verkäufer

gelieferten Treibhäuser eine Garantiefrist von zwei Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme

bzw. der Abnahme, falls diese zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hat. Für die sonstigen

vom Auftragnehmer zu liefernden Sachen gilt eine Garantiefrist von einem Jahr ab dem Tag, an

dem der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferten Sachen und/oder Anlagen erhalten hat

bzw. falls solches früher stattgefunden hat, in Betrieb genommen hat. Falls eine gelieferte Sache

nicht dem Vertrag entspricht, hat der Auftraggeber Anspruch auf Ausbesserung oder

Auswechselung der gelieferten Sache, oder ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferte

Sache zurückzunehmen, unter der Verpflichtung zur (anteiligen) Rückerstattung des vom

Auftraggeber bezahlten Preises, ohne zur Auswechselung gehalten zu sein, solches nach Wahl

des Auftragnehmers. Im Falle von Scheibenbruch gilt Vorstehendes aber mit der Maßgabe, dass,

soweit dieser sich innerhalb der Garantiefrist ereignet, Reparatur innerhalb der gewährten

Garantie erst stattfindet, nachdem der Auftraggeber nachgewiesen hat, dass der Scheibenbruch

die Folge eines Konstruktionsfehlers des Auftragnehmers oder irgendwelcher anderen

Verfehlung ist, die aufgrund dieser Bedingungen auf Kosten des Auftragnehmers zu gehen hat.

Lieferung von Diensten

 

13.3 Falls Dienste geliefert werden, wird der Auftraggeber den Auftrag in Übereinstimmung mit den

allgemein geltenden Industrienormen erfüllen.

 

13.4 Der Auftragnehmer sichert die Durchführung von durch ihn vorgenommenen

Instandhaltungsarbeiten gemäß den Bestimmungen des vorigen Absatzes während einer Dauer

von drei Monaten ab dem Datum, zu dem die Geräte oder die Anlage, an der die

Instandhaltungsarbeiten von dem Auftragnehmer durchgeführt worden sind, wieder dem

Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind/ist.

 

13.5 Falls die Instandhaltung untauglich ausgeführt worden ist, wird der Auftraggeber den

Auftragnehmer schriftlich davon in Kenntnis setzen. Die gemäß dem vorigen Absatz erteilte

Garantie umfasst auch, dass untauglich ausgeführte Instandhaltungsarbeiten nachträglich auf die

richtige Art und Weise ausgeführt werden, oder, nach Wahl des Auftragnehmers, vollständigen

oder partiellen Rücktritt von dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, ohne Anrufung

des Gerichts, soweit dieser zur gegenständlichen Instandhaltung verpflichtet, in Kombination mit

einer verhältnismäßigen Gutschrift.

 

13.6 Die in den vorangegangenen Absätzen genannte Garantie gilt nicht, wenn die Tatsache, dass die

gelieferte Sache nicht in Übereinstimmung mit der Spezifikation ist, die Folge einer

unsachkundigen Behandlung ist, wie zum Beispiel, aber nicht darauf beschränkt: Nachlässigkeit,

falscher Benutzung, unrichtiger oder nicht Ausführung von Instandhaltungsvorschriften, oder

die, wenn es sich um Abweichungen handelt die sich technisch billigerweise nicht vermeiden

lassen, eine qualitative Verbesserung implizieren oder die Funktionalität der Sache nicht

signifikant beschränken, in Anbetracht des Zwecks, zu dem der Käufer die Sache in der

normalen Führung seines Betriebes benutzt.

 

13.7 Für Werkstoffe und/oder Sachen, die der Auftragnehmer von Dritten bezogen hat, gewährt der

Auftragnehmer lediglich den Garantieumfang, der auch dem Auftragnehmer vom betreffenden

Lieferanten bzw. Hersteller gewährt wird.

 

13.8 Beanstandungen in bezug auf verborgene Mängel müssen schnellstmöglich schriftlich,

spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung dieser Mängel erfolgen. Bei

Überschreitung dieser Frist können keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem

Auftragnehmer in diesem Zusammenhang mehr geltend gemacht werden.

 

13.9 Nach einer Nachbesserung oder Nachlieferung mangelfreier Ware im Rahmen dieser

Gewährleistung wird die Garantiefrist nicht verlängert. Sie endet zu dem Zeitpunkt der

Beendung der ursprünglichen Frist.

 

13.10 Im Hinblick auf Mängel, die vollständig oder teilweise infolge irgendeiner staatlichen Vorschrift

bezüglich der Art oder Qualität der verwendeten Werkstoffe entstanden sind, wird keine

Garantie gewährt.

 

13.11 Falls der Auftraggeber während der Garantiefrist eventuelle Reparaturen oder Änderungen ohne

die vorherige Zustimmung des Auftragnehmers durchführt oder von anderen durchführen lässt,

oder seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, wird die Gewährleistungspflicht des

Auftragnehmers unverzüglich unwirksam. In diesem Fall kann der Auftragnehmer somit unter

anderem niemals verpflichtet werden, Reparaturrechnungen Dritter zu begleichen.

 

13.12 Der Käufer darf die Sachen, für die die Gewährleistung geltend gemacht wird, erst nach

vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zurückschicken. Zurückgeschickte Sachen, an

denen kein Defekt festgestellt wird, werden auf Kosten des Auftraggebers an ihn

zurückgeschickt. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Kosten des Auftragnehmers im

Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Beanstandung zu tragen.

 

13.13 Vom Auftragnehmer wird lediglich Gewähr für die von ihr selbst gefertigten Entwürfe geleistet

und von ihm wird nur für diese Verantwortung getragen, so dass der Auftragnehmer somit

niemals haftbar ist für Mängel an den nach den Entwürfen des Auftraggebers oder Dritter

gebauten Baulichkeiten und auch nicht falls sich herausstellen sollte, dass die vom

Auftraggeber erteilten Daten und Angaben nicht ganz richtig oder unvollständig gewesen sind.

 

13.14 Im Falle Verkaufs von Fertigprodukten – Sachen,, welche vom Verkäufer eingekauft worden sind

und unbearbeitet geliefert werden – gilt, dass die Sachen im Zustand verkauft werden, in dem sie

sich befinden. Der Auftragnehmer übernimmt diesbezüglich keinerlei Gewähr und Haftung, es

sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden.

 

§ 14 Höhere Gewalt

 

Unbeschadet der dem Auftragnehmer außerdem zustehenden Rechte ist er, nach seiner Wahl befugt, die

Vertragsdurchführung auszusetzen oder vollständig oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, falls er

aufgrund höherer Gewalt an der Vertragsdurchführung oder an der rechtzeitigen Vertragsdurchführung

gehindert wird. In diesem Fall ist der Auftragnehmer nicht schadensersatzpflichtig.

 

§ 15 Kosten

 

Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die dem Auftragnehmer notwendigerweise zwecks

Erlangung der Begleichung irgendwelcher Forderung entstehen, die der Auftragnehmer gegenüber dem

Auftraggeber hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Unter die außergerichtlichen Inkassokosten fallen

u.a. alle Kosten der Mahnung und Inverzugsetzung sowie des Aktenstudiums. Die außergerichtlichen

Kosten betragen mindestens 15 % des Betrags, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer in dieser

Angelegenheit schuldet, und zwar mit einem Mindestsatz von € 300,=, welcher Mindestsatz und Betrag

bezwecken, den Auftraggeber zu stimulieren, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.

 

§ 16 Rücktritt vom Vertrag

 

16.1 Falls der Auftraggeber irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht, nicht

ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt, einen Vergleich mit seinen Gläubigern schließt,

einen Stundungsvergleich beantragt oder ein vergleichbares Verfahren einleitet, der Konkurs

über ihn verhängt wird, er seinen Betrieb schließt oder überträgt oder falls er verstirbt oder

entmündigt wird oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, falls die Gesellschaft aufgelöst

wird sowie falls das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, gilt, dass er von Rechts

wegen in Verzug ist und der Auftragnehmer nach seiner Wahl ohne Inverzugsetzung und ohne

Anrufung eines Gerichts das Recht hat, die Vertragsdurchführung auszusetzen oder vollständig

oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, oder durch Kündigung enden zu lassen, solches nach

Wahl des Auftragnehmers, aber unbeschadet der ihm außerdem zustehenden Rechte. In diesem

Fall ist der Auftragnehmer nicht schadensersatz- oder gewährleistungspflichtig.

 

16.2 Falls der Auftragnehmer die Vertragsdurchführung aussetzt und die Arbeiten später dennoch

ausführt, ist der Auftraggeber zur Erstattung des Schadens, der dem Auftragnehmer entstanden

ist, verpflichtet.

 

16.3 Falls der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktritt, ist der Auftraggeber oder dessen

Rechtsnachfolger verpflichtet, ihm den vollständigen Kaufpreis/die vollständige

Bauvertragssumme abzüglich der Gestehungskosten der aufgrund der Nichtdurchführung oder

nicht vollständigen Durchführung des Vertrags vom Auftragnehmer nicht verwendeten

Werkstoffe und nicht aufgewendeten Gehälter zu zahlen, und zwar gemäß der Berechnung des

Auftragnehmers, die für den Auftraggeber, vorbehaltlich Gegenbeweises, bindend ist.

 

16.4 Für den Fall, dass der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktritt, nachdem der Auftraggeber dem

Auftragnehmer einen Auftrag erteilt hat und die Arbeiten anschließend an einen anderen

Auftragnehmer vergeben hat, bzw. das Gekaufte bei einem anderen Verkäufer bezieht, wird der

Schadensersatz, den der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der vom Auftraggeber

geleisteten Nichterfüllung geltend machen kann, auf 15 % des Kaufpreises/der

Bauvertragssumme festgesetzt, unbeschadet des Rechts auf vollständigen Schadensersatz, falls

dieser höher sein sollte.

 

16.5 Jede Forderung, die der Auftragnehmer an den Auftraggeber hat oder haben wird, wird im Falle

einer vom Auftraggeber zu vertretenden Nichterfüllung unverzüglich einforderbar.

 

§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand

 

17.1 Gerichtsstand in Sachen aller Streitfälle einschließlich solcher Fälle, die lediglich von einer

Partei als Streitfall betrachtet werden, die anlässlich von mit dem Auftragnehmer geschlossenen

Verträgen, für die diese Geschäftsbedingungen gelten, bzw. anlässlich anderer Verträge, die sich

daraus ergeben, entstehen, wird ausschließlich das zuständige Gericht in Den Haag (NL) sein, es

sei denn, der Auftragnehmer erkennt die Zuständigkeit eines anderen Gerichts an oder

zwingende gesetzliche Vorschriften schreiben einen anderen Gerichtsstand vor.

 

17.2 Für die mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge gilt unter Berücksichtigung dieser

Geschäftsbedingungen das niederländische Recht, mit Ausnahme des Wiener [CISG-]

Kaufrechtübereinkommens.

Diese Geschäftsbedingungen wurden für den Auftragnehmer bei der Geschäftsstelle Kamer van koophandel te Rotterdam hinterlegt. Zu früheren Zeitpunkten hinterlegte

Geschäftsbedingungen werden somit unwirksam. Das gilt jedoch nicht für Verträge, deren Bestandteile

sie bereits sind und in die die vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht eingegliedert werden können.